Die Folge: 200 Euro Geldbuße und einmonatiges Fahrverbot wegen Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens. In zweiter Instanz sah das OLG Hamm jedoch keinen bußgeldrelevanten Tatbestand.
Ob sich der Fahrer im Verhältnis zum Tankstellenbetreiber rechtmäßig verhalten habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Dass er zum Wiedereinfahren in den Verkehr den Gehweg überqueren müsse, verstoße nicht gegen das Gebot der Fahrbahnnutzung in § 2 Abs. 1 StVO.
Dazu erklärt die Deutsche Anwaltshotline: Das "Halt" durch Rot gilt im gesamten durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich, also außer auf der Fahrbahn auch auf dem parallel verlaufenden Randstreifen oder Parkstreifen, Radweg oder Fußweg. Wer eine Ampel umschiffe und noch innerhalb des geschützten Bereichs wieder einschere, könne sich sehr wohl eines Rotlichtverstoßes schuldig machen.
OLG Hamm
Beschluss vom 2.7.2013
Aktenzeichen 1 RBs 98/13