Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist abhängig beschäftigt und nicht selbstständig. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) klargestellt. In dem Fall führte ein selbstständiger Landwirt Transportaufträge für ein Transportunternehmen und verschiedene andere Auftraggeber aus. Diese erfolgten unregelmäßig für zumeist wenige Tage zu pauschalen Tagessätzen. Der Landwirt nutzte dabei einen Lkw, des Transportunternehmens. Bei einer Betriebsprüfung stieß der Rentenversicherungsträger darauf. Für ihn war klar, dass der Landwirt in seiner Tätigkeit als Fahrer scheinselbstständig und eigentlich versicherungspflichtig ist.
Das LSG sah das in einem Berufungsverfahren genauso: Transporte setzten das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeuges voraus, so die Begründung. Verfüge ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern werde ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber gestellt, spreche dies maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Tatsache, dass er mit dem Lkw ein Betriebsmittel des Auftraggebers benötigt spreche dafür, dass der Fahrer in die Betriebsorganisation eingebunden sei, so die Einschätzung des Gerichts. Zum anderen liege das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus könne der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen.