Im konkreten Fall war zwischen zwei holländischen Firmen ein Transportvertrag zustande gekommen. Die Ware - darunter 5137 Notebooks - wurde in Deutschland in Teillieferungen aufgenommen und in ein Zwischenlager verbracht: So ging u.a. eine Menge von 37 Europaletten nach Rijen/ Niederlande. Ein weiterer Unterfrachtführer fuhr von dort aus zum Tourziel Großbritannien - jedoch fehlten bei den empfangenden Elektromärkten 120 der Notebooks.
Auf eine solche örtliche Konstellation ist deutsches Recht nicht anwendbar. Artikel 31 CMR meint mit "Ort der Übernahme" nicht den Übernahmeort des Gesamttransports, sondern den Ort, an dem der Unterfrachtführer, der hier für den Verlust haften soll, das Transportgut übernommen hat.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 31.1.2013
Aktenzeichen 18 U 48/12