Randaliert jemand unter Alkoholeinfluss auf einer Party - ohne am Straßenverkehr teilzunehmen - kann auch in diesem Fall der Führerscheinentzug folgen.
Der Angeklagte hatte auf einem Fest dermaßen randaliert, dass er von den Ordnungsbehörden zunächst ins Krankenhaus und dann in eine Fachklinik gebracht wurde. Dort stellte man eine Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille fest. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin eine medizinischpsychologische Untersuchung an, um abzuklären, ob Alkoholmissbrauch vorliegt. Der Betroffene verweigerte die Beibringung. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Zu Recht, so das Verwaltungsgericht: Wenn eine Person mehr als 1,6 Promille an Blutalkoholkonzentration erreicht, besteht der Verdacht einer Gewöhnung, die auf regelmäßigen Konsum schließen lässt. Insoweit besteht die begründete Besorgnis, dass der Betroffene unter Alkoholeinfluss auch am Straßenverkehr teilnimmt, beispielsweise, um zur Arbeitsstelle zu kommen. Deshalb konnte ihm hier die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Verwaltungsgericht Mainz
Urteil vom 10.7.2012
Aktenzeichen: 3 L 823/12