Die Klägerin war vom Juli 2001 bis März 2009 als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie akut; bezog ab Dezember eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2009 die Tätigkeit nicht mehr auf.
Nun beanspruchte die Frau eine Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brutto. Das Gericht gab der Klägerin in zweiter Instanz zum Teil Recht.
Die Klägerin habe gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus 2008 und 2009 mit 3.919,95 Euro brutto. Grundsätzlich bestand für sie auch während des ruhenden Arbeitsverhältnisses der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
Die anderen Jahre wurden nicht abgegolten, weil der Urlaubsanspruch jeweils am 31. März des zweiten folgenden Jahres (also jeweils nach 15 Monaten) verfallen war. Dieser Zeitraum entspricht EU-Recht: Der Europäische Gerichtshof hatte in der KHS-Entscheidung vom 22.11.2011 einen Verfall von angesammeltem Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22.2.2012
Aktenzeichen: 5 AZR 765/10