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Nicht das Alter zählt, sondern die Qualifikation

21.11.2012 08:00 Uhr
Nicht das Alter zählt, sondern die Qualifikation
Einschränkungen beim Alter sind bei Stellenausschreibungen meist nicht erlaubt.
© Foto: Berthold Stadler/dapd

Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund seines Alters ist in den meisten Fällen unzulässig.

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Im Juni 2009 suchte das beklagte Unternehmen mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter - und zwar im Alter zwischen 25 und 35 Jahren. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle, er wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Es fanden zwar Gespräche statt, letztlich stellte das Unternehmen aber auch keinen anderen Bewerber ein. Der 53-jährige Kläger machte geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Vorinstanzen, zuletzt das Landesarbeitsgericht Brandenburg, wiesen diese Klage ab.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt jedoch Erfolg. Das Landesarbeitsgericht, so das BAG, hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs unter anderem zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23.8.2012
Aktenzeichen: 8 AZR 285/11

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