Im Juni 2009 suchte das beklagte Unternehmen mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter - und zwar im Alter zwischen 25 und 35 Jahren. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle, er wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Es fanden zwar Gespräche statt, letztlich stellte das Unternehmen aber auch keinen anderen Bewerber ein. Der 53-jährige Kläger machte geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Vorinstanzen, zuletzt das Landesarbeitsgericht Brandenburg, wiesen diese Klage ab.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt jedoch Erfolg. Das Landesarbeitsgericht, so das BAG, hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs unter anderem zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23.8.2012
Aktenzeichen: 8 AZR 285/11