Andernfalls hat der Bewerber keine Chance, auch wenn er womöglich in der Sache selbst Recht hätte. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht in § 15 eine Fristenregelung vor. Innerhalb von zwei Monaten muss die Klage eingereicht sein. Die Klägerin meinte, wegen ihres Alters bei der Bewerbung keinen Erfolg gehabt zu haben. Sie erhielt am 19.11.2007 die Nachricht über die Ablehnung, reichte Klage aber erst am 29.1.2008 ein. Damit war sie zu spät und ihre Klage wurde abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 21.06.2012
Aktenzeichen 8 AZR 188/11