Ein Lkw-Fahrer wollte den Verlust persönlichen Eigentums ersetzt haben, das bei einem Lkw-Brand zerstört worden war. Der Unfall hatte sich Ende 2009 auf der A9 ereignet; am Steuer saß ein Kollege. Der Kläger hatte die Gegenstände - von der Dosensuppe über die Ersatzbrille bis hin zu Navi und Laptop- im Lkw belassen, weil er das Fahrzeug normalerweise selbst steuerte.
Die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers weigerte sich jedoch, den Schaden von rund 1200 Euro zu übernehmen. Sie war der Meinung, die privaten Dinge würden dem Haftungsausschluss nach Ziff. A1.5.5 AKB unterfallen. Danach sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen "beförderte Sachen", die durch eine Transportversicherung abgedeckt sind. Dieser Auffassung folgte das Gericht in nächster Instanz nicht. Die Habe des Fahrers sei aus Bequemlichkeit im Lkw verblieben und nicht im Rahmen eines Transportauftrags befördert worden.
Die Haftpflichtversicherung wurde dazu verurteilt, dem Fahrer den Betrag von 1000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und muss außerdem 4/5 der Kosten des Rechtsstreits tragen.
Landgericht Dessau-Roßlau
Urteil vom 7.9.2014
Aktenzeichen 5 S 201/13