Im vorliegenden Fall hatte eine Taxifahrerin große Mengen Alkohol zu sich genommen, obwohl sie an diesem Abend Fahrbereitschaft hatte. Gestellt wurde sie gegen Mitternacht im öffentlichen Straßenverkehr mit Fahrgästen an Bord - und mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille. Grund genug für das zuständige Amtsgericht, die Delinquentin wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einem halbjährigen Entzug der Fahrerlaubnis zu verurteilen.
Die Angeklagte räumte die Tat ein, sie verwehrte sich aber gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Handlung und das ihrer Meinung nach zu harte Urteil. Doch das OLG Celle bestätigte die Entscheidung: Gerade als Berufskraftfahrerin habe sie um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wissen müssen. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit stehe außer Frage, so die Richter.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25.10.2013, Aktenzeichen 32 Ss 169/13, Quelle: www.anwaltshotline.de