Allerdings muss dafür verkehrsmedizinisch geklärt sein, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Alkoholabhängigen handelt. Nur dann fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und die Fahrerlaubnis ist zwingend umgehend zu entziehen.
Der offenbar stark angetrunkene Mann hatte an einer vielbefahrenen Straße die Autofahrer gefragt, wieso diese in seinem Wagen säßen. Passanten, die befürchteten, der Betrunkene könne völlig unkontrolliert auf die Straße laufen, alarmierten die Polizei, die bei ihm rund drei Promille Alkohol im Blut feststellte. Außerdem fanden die Beamten am Ort des Geschehens den Autoschlüssel des Mannes, den er offensichtlich verloren hatte.
Die Fahrerlaubnisbehörde veranlasste ein verkehrsmedizinisches Gutachten, das aber zu keinem eindeutigen Ergebnis kam. Woraufhin ein zusätzliches psychologisches Fahreignungsgutachten angeordnet wurde, dem sich der Mann jedoch verweigerte. Was zum umstrittenen sofortigen Entzug des Führerscheins führte. Zu Unrecht. Die Neustädter Richter bezweifelten, dass es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, in einem solchen Fall eine isolierte psychologische Untersuchung zu verlangen. "Aus dem behördlichen Schreiben konnte der Betroffene nicht hinreichend klar erkennen, welcher Untersuchung er sich eigentlich zu unterziehen habe.
Die geforderte Untersuchung jedenfalls wäre weder eine ärztliche noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Anwaltshotline. Bis die Fahrerlaubnisbehörde aber über die Anordnung eines "vollständigen" medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) entschieden habe, darf dem Betroffenen sein Führerschein nicht entzogen werden.
VG Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 28.1.2013
Aktenzeichen: 1 L 29/13.NW
Quelle und Info: www.anwaltshotline.de