Will ein Arbeitgeber einem krankgeschriebenen Mitarbeiter die Lohnfortzahlung verweigern, muss er dem Arbeitnehmer nachweisen, dass dieser sich besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst verletzt hat. In dem verhandelten Fall hatte sich ein Staplerfahrer in einem Baumarkt über eine Anweisung seines Chefs dermaßen geärgert, dass er wutentbrannt auf ein Schild einschlug, aber auf einen Holzpfahl auftraf. Der Mann brach sich dabei die Hand und war anschließend sechs Wochen lang krankgeschrieben. Sein Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung über insgesamt 2662,52 Euro brutto mit dem Einwand, der Kläger sei an seiner Verletzung selbst schuld. Das Gericht sah dies anders: Der Mann habe offensichtlich allein aus Wut gehandelt und nicht, um sich bewusst selbst zu schädigen.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.7.2013, Aktenzeichen Z 4 Sa 617/13