Passiert beim Abbiegen ein Unfall, spricht der erste Anschein oft dafür, dass der Abbiegende nicht aufmerksam genug war. Das betrifft auch den Blick nach hinten. Denn Linksabbieger haben eine sogenannte doppelte Rückschaupflicht - das heißt: Sie müssen sich mit Hilfe des Rückspiegels oder eines Schulterblickes sowohl einmal rechtzeitig vor dem Einordnen als auch noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass auch hinten alles frei ist.
Doch überholt einen beim Abbiegen ein anderer Verkehrsteilnehmer, der es hätte besser wissen müssen, und es kommt zur Kollision, müssen möglicherweise beide haften. Das zeigt eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG), auf die der ADAC hinweist.
In dem Fall überholte ein Motorrad ein Auto, das links abbiegen wollte - es kam zum Zusammenstoß. Beide Fahrer forderten von der jeweils anderen Seite Schadenersatz und Schmerzensgeld. Doch die Versicherer zahlten nicht voll, so der ADAC.
Die Versicherung des Autofahrers argumentierte, der Motorradfahrer habe bei unklarer Verkehrslage überholt. Die Versicherung des Bikers berief sich auf einen Verstoß des Autofahrers gegen die erwähnte doppelte Rückschaupflicht.
Die Sache ging vor Gericht. Am Ende entschied das OLG in Schleswig darauf, eine Haftungsquote zu bilden.
Zwar spricht laut Gericht der erste Anschein gegen den abbiegenden Autofahrer. Denn passiert ein Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang, spricht es dafür, dass der Abbiegende nicht der Pflicht zur doppelten Rückschau nachgekommen ist. Aber: Wenn der Überholende erkennen konnte, dass der Vordermann möglicherweise abbiegen werde, könne er Mitschuld haben. Das war laut Gericht hier der Fall.
Denn der Vordermann war in sehr unterschiedlicher Geschwindigkeit vor dem Motorrad hergefahren. So war es in den Augen des Gerichts nicht verlässlich zu beurteilen gewesen, welches Manöver der Vorausfahrende sogleich ausführen würde. In so einer Situation darf dann nicht überholt werden. Der Biker musste darum mithaften. Um die genaue Höhe der Haftungshöhe zu bemessen, wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.