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Urteil: Konkrete Beweislage für Überfahren von Roter Ampel

28.11.2024 16:04 Uhr | Lesezeit: 1 min
Eine rote Ampel auf der Tunisstraße in Köln zur Rush-Hour. Auf der dreispurigen Straße sind die roten Rücklichter vieler unscharfer Autos zu erkennen
Um  einen möglichen Rotlichtverstoß vor Gericht beurteilen zu können, müssen die Richter verschiedene technische Daten auswerten. Tun sie dies nicht, kann der Schuldspruch hinfällig sein. Das zeigt ein Urteil des OLG Karlsruhe
© Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Christoph Hardt/Geisler-Fotopress

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob ein Urteil wegen eines Rotlichtverstoßes wieder auf. Das Amtsgericht hatte nicht genügend Daten zur Technik für seine Entscheidung berücksichtigt.

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Konkret ging es in dem Urteil, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist, um einen Mann, der zu einer Geldbuße verurteilt wurde, weil er eine rote Ampel überfahren haben sollte. Dabei nahmen die Richter am Amtgericht an, dass der Betroffene die Haltelinie überfahren habe. Sie gründeten ihren Spruch auf Daten eines standardisierten Messverfahrens, dass auf Induktionsschleifen basierte, die unter der Fahrbahn installiert sind.

Der Mann legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) ein. Die Richter hoben den Schuldspruch des Amtsgerichts auf: Die Feststellungen des Amtsgerichts seien nicht ausreichend gewesen. Es sei erforderlich, dass das Gericht in seinem Urteil genau angibt, wo jeweils die Haltelinie und die Induktionsschleife liegen sowie wann die Rotlichtzeiten beim Überfahren dieser Schleifen vorliegen. In dem konkreten Fall fehlten diese Details, heben die Anwälte des DAV hervor.

Ohne diese technischen Daten ist es laut OLG nicht möglich, die Messung und Dauer des Rotlichts zu überprüfen. Insbesondere sei es unerlässlich, die technische Ausgestaltung der Ampel und die Lage der Induktionschleifen detailliert darzustellen. Nur so könne nachvollzogen werden, ob und wann der Betroffene tatsächlich bei rot gefahren sei.

Urteil vom 7. Mai 2024, Aktenzeichen 3 ORbs 330 SsBs 218/24

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