Frankfurt am Main. Alle Bürger aus der Ukraine, die einen nationalen (ukrainischen) oder einen Internationalen Führerschein besitzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die ihr Führerschein ausgestellt ist, soweit sie sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Die Mitführung einer Übersetzung des ukrainischen Führerscheins ist nicht erforderlich. Erst wenn die Betroffenen hier ihren Wohnsitz in Deutschland begründen, besteht die Fahrerlaubnis noch weitere sechs Monate. Danach ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Das berichtet das Bundesamt für Digitales und Verkehr (BMDV).
Was ist bei einer Umschreibung zu tun?
Bei der Umschreibung der ukrainischen Fahrerlaubnis ist eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung obligatorisch. Zwar ist keine Führerscheinausbildung erforderlich, doch der Fahrlehrer darf den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Wie viele Unterrichts- beziehungsweise Fahrstunden für die Feststellung der Prüfungsreife erforderlich sind, entscheidet der Fahrlehrer. Sofern ukrainische Fahrer im Besitz einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Berufskraftfahrer sind, können diese in einen deutschen Berufsabschluss anerkannt werden. In diesem Fall wäre nur die Absolvierung einer 35-stündigen Weiterbildung erforderlich, sofern der Abschluss der Berufsausbildung länger als fünf Jahre zurückliegt. Für die Anerkennung von Berufsabschlüssen ist die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) zuständig, Ansprechpartner ist aber erst einmal für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige IHK.
Sonderregelungen - Aufenthaltstitel
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) vom 7. März regelt anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für die Zeit nach Außerkrafttreten dieser Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
Sonderregelungen - Berufskraftfahrer
Speziell für den Einsatz von ukrainischen Lkw- und Busfahrern gibt es nach heutigem Stand keine Sonderregelungen. (ste)