Arbeitnehmer haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch, Urlaub nachzuholen, wenn sie ihn in einer angeordneten Corona-Quarantäne verbringen mussten. Das entschied am Dienstag, 28. Mai, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Das gilt allerdings nur für Fälle vor einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2022 und für Arbeitnehmer, die selbst nicht an dem Virus erkrankt waren (9 AZR 76/22). Das teilte ein Sprecher des höchsten deutschen Arbeitsgerichts mit.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im Dezember 2023 bereits mit der Frage beschäftigt. Er hatte verneint, dass Urlaubstage, die in eine Corona-Quarantäne fielen, nachgeholt werden können. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, hieß es zur Begründung in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.
Das Bundesarbeitsgericht verhandelte mehrere Fälle, darunter aus Nordrhein-Westfalen. Wenn der Urlaub beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt sei, trage der Arbeitnehmer das Risiko, sagte der Sprecher. Der Arbeitgeber schulde dem Arbeitnehmer keinen Urlaubserfolg im Sinne eines Erholungseffekts. Die Kläger hatten verlangt, dass sie die Urlaubstage, die mit einer Corona-Quarantäne zusammenfielen, nachholen können.
Eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 sieht vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das jedoch nicht rückwirkend.