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Aktuelle Wintervorschriften für Nfz-Reifen

29.09.2023 09:19 Uhr | Lesezeit: 5 min
Lkw in Winterlandschaft
Der Winter naht - und die gesetzlichen Anforderungen an die Winterausrüstung für Nutzfahrzeugen werden je nach Land unterschiedlich gehandhabt
© Foto: Continental

Die gesetzlichen Anforderungen an die Winterausrüstung für Nutzfahrzeuge werden in den Ländern unterschiedlich gehandhabt – Continental hat einen aktuellen Überblick zusammengestellt.

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Zur bevorstehenden Herbst- und Wintersaison hat Continental die aktuellen Vorschriften für Winterreifen von Nutzfahrzeugen aus 38 Ländern zusammengestellt – einschließlich der Änderungen für den Winter 2023/2024. Die gesetzlichen Anforderungen an die Winterausrüstung für Lkw, Busse und Transporter werden in den Ländern unterschiedlich gehandhabt.

In Ländern wie Großbritannien, Ungarn, den Niederlanden, Polen und Portugal besteht nach wie vor keine generelle Winterreifenpflicht für Nutzfahrzeuge. In Deutschland müssen Lkw ab 3,5 Tonnen 3PMSF-Reifen für ihre Lenk- und Antriebsachsen verwenden. In Italien wird die erforderliche Winterausrüstung auf einigen Straßen durch Verkehrsschilder angezeigt, während in Ländern wie Bulgarien und Lettland eine Mindestprofiltiefe vorgeschrieben ist. Ergänzend dazu schreiben skandinavische Länder wie Schweden vor, dass Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen Reifen mit dem 3PMSF- oder POR-Zeichen oder Spikereifen auf den Vorder- und Antriebsachsen verwenden müssen, da extreme Witterungsbedingungen herrschen. Die Verwendung von M+S-Reifen ist dort nur noch bis zum 30. November 2024 erlaubt.

Die aktuellen Bestimmungen für Deutschland sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben. Gleiches gilt für die wichtigen Transitländer sowie den Großteil der anderen Länder. Es gibt jedoch neue Aktualisierungen für Frankreich, Island, Kosovo und die Schweiz.

In Frankreich ist eine Winterausrüstung auf besonders gekennzeichneten Straßen jetzt vorgeschrieben. Vom 1. November bis zum 31. März müssen N1/N2/N3-Fahrzeuge mit Anhänger nach Ermessen der örtlichen Behörden mit abnehmbaren Gleitschutzvorrichtungen wie Schneeketten an mindestens zwei angetriebenen Rädern ausgestattet sein. N1/N2/N3-Fahrzeuge ohne Anhänger müssen hingegen mit 3PMSF-Winterreifen an mindestens zwei Rädern jeder Achse ausgerüstet sein. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen dürfen von November bis März mit Spikereifen fahren, solange die Höchstgeschwindigkeit 90 km/h nicht überschreitet. Fahrzeuge, die mit Spikereifen ausgestattet sind, müssen in Frankreich mit einem Aufkleber gekennzeichnet sein. Der Einsatz von Spikereifen an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ist in Frankreich verboten.

In Island sind Winterreifen nicht zwingend vorgeschrieben. Im Zeitraum vom 1. November bis 14. April ist eine Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern vorgeschrieben. Schneeketten sind verboten, wenn sie Schäden an den Straßen verursachen können. Die Benutzung von Reifen mit Spikes ist in Island in der Zeit vom 1. November bis 14. April zulässig.

Im Kosovo müssen Transportfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 Tonnen vom 15. November bis zum 15. März Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung auf allen Rädern verwenden. Sommerreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 4 Millimetern dürfen weitergefahren werden, sofern die Antriebsreifen mit Schneeketten ausgestattet sind. Busse und Transportfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen müssen Schneeketten oder Winterreifen (mit M+S-Kennzeichnung) auf den Antriebsrädern verwenden. Schneeketten dürfen auf den Antriebsrädern verwendet werden, während Spikereifen verboten sind.

Die Winterregeln der Schweiz wurden aktualisiert und erlauben nun den Einsatz von Schneeketten auf entsprechend beschilderten und geeigneten Straßen.

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