Bei einer Mindestlohn-Kontrolle des deutschen Zolls war ein Lkw-Fahrer aufgefallen, der angab, seit einem Monat für 500 Euro zwölf Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Lohn habe er noch nicht erhalten. Der Mann war im grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland tätig und im Kabotageverkehr eingesetzt.
Das Hauptzollamt forderte daraufhin von seinem international tätigen Arbeitgeber Personal- und Auftragsunterlagen an, um zu prüfen, ob der Fahrer bei seinen Tätigkeiten auf deutschem Gebiet gemäß den Mindestlohn-Bestimmungen bezahlt wird.
Gegen die Prüfung legte der Logistiker Einspruch ein; seiner Ansicht nach war das Hauptzollamt nicht zuständig. Man habe zudem keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet. Für dieses finde das Recht des Herkunftslandes Anwendung.
Der Einspruch wurde abgewiesen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2017, AZ: 11 V 28605/16). Auf den Sitz des Unternehmens komme es nicht an, erklärten die Richter. Auch auf die Ausnahmeregelungen für Lkw-Transitverkehre konnte sich das ausländische Güterverkehrsunternehmen nicht berufen. (ag/sk)