Der Geschädigte verkaufte das Fahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Restwertpreis und kaufte ein neues Fahrzeug. Er verlangte von der Versicherung nunmehr die Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem Kaufpreis für die Ersatzbeschaffung mit dem Argument, dass es sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug mit einer besonderen technischen Ausstattung handele, sodass das Fahrzeug als Neuwagen anzusehen gewesen sei. Dem widersprach das Gericht. Auch bei einer hochwertigen Ausstattung sah es keinen Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Danach kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur dann in Betracht, wenn das Auto höchstens einen Monat lang zugelassen ist und eine Laufleistung von bis zu rund 1000 Kilometern hat.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 29. Mai 2018 Aktenzeichen 9 U 5/18
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