In dem vorliegenden Fall war ein Fahrer während der Arbeitszeit aus einem Lkw ausgestiegen und hatte nach wenigen Metern Gehen einen plötzlichen Schmerz in seinem rechten Kniegelenk verspürt. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Knieprellung mit Verdacht auf Verletzung des Außenmeniskus. Die Berufsgenossenschaft erkannte keinen Arbeitsunfall, für den sie zahlen müsse. Eine gegen die BG gerichtete Klage des Mannes hatte nun keinen Erfolg. Laut dem Sozialgericht Karlsruhe setzt ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das unter anderem zu einem Gesundheitsschaden führt. Davon umfasst sind demnach auch übliche Geschehnisse im Rahmen der versicherten Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall sei dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde. Gehen sei aber eine willentlich herbeigeführte und kontrollierte Eigenbewegung.
Sozialgericht Karlsruhe
Urteil vom 27.3.2018
Aktenzeichen S 1 U 3506/17