Konkret ging es um einen Fall aus Portugal. Eine Fahrzeug-Eigentümerin hatte ihr Auto wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr benutzt und in ihrem Hof abgestellt, ohne es aber offiziell stillzulegen. Ohne ihr Wissen und ihre Erlaubnis fuhr ihr Sohn im November 2006 mit dem Wagen und kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Zwei weitere Insassen starben.
Der portugiesische Automobil-Garantiefonds zahlte den Angehörigen der Insassen Entschädigungen. Anschließend aber forderte er von der Fahrzeughalterin rund 440.000 Euro, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgekommen sei. Die Halterin argumentierte hingegen, sie sei für den Schaden nicht verantwortlich und nicht versicherungspflichtig, da sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte.
Die Luxemburger Richter schlossen sich der Sichtweise der Frau jedoch nicht an. Demnach kann die Fahrzeughalterin auch dann für die Schäden verantwortlich gemacht werden, wenn sie zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich, aber verpflichtet war, eine Versicherung abzuschließen.
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 04.09.2018
Aktenzeichen C-80/17