Im Berufungsverfahren ging es um einen Deutschen, der in Russland mit seinem Dienstwagen einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hatte. Zwei junge Männer waren dabei ums Leben gekommen. Wegen seines Diplomatenstatus musste sich der Fahrer nicht in Russland, sondern in Deutschland verantworten; er wurde aufgrund der Schwere des fahrlässig verursachten Unfalls zu einer hohen Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie einer Geldstrafe verurteilt.
Kurz darauf waren auf YouTube Videos von dem Geschehen unter Nennung realer Namen zu sehen. Der Betroffene wurde hier unzweifelhaft als unverantwortlicher Verkehrsteilnehmer gezeigt. Durch die Veröffentlichung sah der Mann seine Persönlichkeitsrechte verletzt, und verlangte vom Betreiber gerichtlich die Löschung des Beitrags.
Das OLG Hamm entschied nun, ob die verletzte Sozialsphäre des Mannes oder das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Es wies die Berufung des Mannes zurück; die Videos müssen nicht gelöscht werden. Unter anderem berücksichtigte das Gericht, dass der Mann inzwischen seinen Namen geändert hat und dass eine Google-Recherche keine umfangreiche Berichterstattung mit Breitenwirkung über ihn erbrachte.
Oberlandesgericht Hamm
Beschlüsse vom 7.8.2013 und 23.9.2013
Aktenzeichen 3 U 71/13