Das gelte auch dann, wenn auch der Arbeitgeber an die lange Frist gebunden sei. Die Richter sprachen von einer "unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben". Im konkreten Fall aus Sachsen wollte eine Spedition Fachleute in ihrer Leipziger Niederlassung möglichst lange an sich binden. Mit einem Speditionskaufmann schloss sie eine Zusatzvereinbarung, mit der die Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre verlängert wurde. Gleichzeitig zahlte der Spediteur ein höheres Monatsgehalt.
Weil sich der Speditionskaufmann durch ein spezielles Computerprogramm von seinem Arbeitgeber überwacht fühlte, kündigte er. Dagegen klagte die Spedition und pochte auf die dreijährige Kündigungsfrist - vergebens. Wie das Landesarbeitsgericht Sachsen wies auch das BAG die Klage ab. Der Nachteil für den Arbeitnehmer durch die lange Frist sei auch nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen worden, erklärten die Bundesrichter. dpa
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2017
Aktenzeichen: 6AZR158/16