Zwar konnte der Verkehrssünder eine Hilfspolizistin davon überzeugen, den bereits eingeleiteten Abschleppvorgang abzubrechen. Die Kosten für die Anfahrt des Abschleppwagens in Höhe von 174 Euro wollte er aber nicht bezahlen. Damit kam er vor Gericht nicht durch. Zwar darf ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht immer unverzüglich abgeschleppt werden. Es muss vielmehr ein öffentliches Interesse bestehen. Dieses liegt in der Regel dann vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden - etwa Passanten mit einem Kinderwagen oder im Rollstuhl, die den Gehweg dann nicht mehr nutzen können. (ctw/ag)
Verwaltungsgericht Neustadt
Urteil vom 30.6.2017
Aktenzeichen: 5 K 902/16.NW
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