Wer länger als acht Stunden am Tag beruflich in Deutschland unterwegs ist, bekommt seit dem 1.1.2020 mehr Geld, um seine Mehraufwendungen ausgleichen zu können. Die Verpflegungspauschalen (auch "Spesen" genannt) sind von zwölf auf 14 Euro gestiegen, wenn die Abwesenheit über acht Stunden liegt. Das gilt auch für den An- und Abreisetag. Für einen kompletten Tag, also 24 Stunden Abwesenheit, beträgt der Pauschalsatz nun 28 Euro (zuvor 24 Euro).
Das Bundesfinanzministerium hat zudem - wie jedes Jahr - zum 1.1. die Pauschalen für Auslandsreisen angeglichen; die Übersicht über alle Länder finden Sie in den anhängen Tabellen zum Download (Jahre 2020, 2019, 2018).
Lkw-Fahrern wurde die Steuererklärung leichter gemacht. Bislang mussten Fahrer bei Übernachtungen im Fahrzeug die Kosten fürs Duschen, die Toilettennutzung oder auch Parkkosten einzeln nachweisen oder sie schätzen; bis zu fünf Euro am Tag wurden bei der Schätzung anerkannt.
Für Übernachtungen ab 1.1.2020 erkennt der Fiskus künftig pauschal 8 Euro an. Belege müssen dafür nicht mehr gesammelt werden. Wer höhere Kosten hat, kann und muss sie einzeln nachweisen.
Unternehmer sind nicht dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern "Spesen" oder Übernachtungskosten zu ersetzen. Wer vom Chef kein Geld bekommt, kann die genannten Pauschalsätze in der Steuererklärung des Folgejahres geltend machen.
Alle Formulare für Ihre Steuererklärung 2018 und 2019 finden Sie im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de
- Verpflegungspauschalen 2018 (104.7 KB, PDF)
- Verpflegungspauschalen 2019 (69.3 KB, PDF)
- Verpflegungspauschalen 2020 (111.7 KB, PDF)