Wer Dienstreisen macht, soll künftig mehr Geld zurückbekommen. Die Bundesregierung will das Einkommensteuergesetz (EStG) ändern, um die Verpflegungspauschalen für alle Beschäftigten anzuheben und eine Spesenregelung speziell für Berufskraftfahrer einführen, die im Rahmen ihrer Auswärtstätigkeit in Deutschland oder im Ausland in der Lkw-Kabine übernachten.
Folgendes ist für alle Arbeitnehmer geplant: Wer mehr als acht Stunden dienstlich innerhalb von Deutschland unterwegs ist, soll künftig 14 statt bisher 12 Euro von der Steuer absetzen können. Das soll auch für den An- und Abreisetag gelten. Für Dienstreisen im Inland, die länger als 24 Stunden dauern, soll der Pauschbetrag von 24 auf 28 Euro steigen. Bundestag und Bundesrat müssen den Plänen noch zustimmen, von denen die meisten zum Jahreswechsel 2020 in Kraft treten würden.
ACHT STATT BISHER FÜNF EURO BEIM ÜBERNACHTEN IM LKW
Auch für Berufskraftfahrer soll die Steuererklärung unbürokratischer werden: Sie können dem Beschluss nach künftig bei beruflich bedingter Abwesenheit pro Kalendertag mit Übernachtung im Fahrzeug acht Euro als Werbungskosten geltend machen. Diese Regelung soll am An- oder Abreisetag sowie an jedem weiteren vollen Tag gelten - zusätzlich zu den üblichen Verpflegungspauschalen.
WENIGER PAPIERKRAM DURCH FIXEN STEUERSATZ
Bisher müssen Lkw-Fahrer ihre tatsächlich entstandenen Ausgaben beim Finanzamt einreichen oder anhand eines Fahrtenbuchs schätzen (siehe Kasten links unten). Mit der neuen Acht-Euro-Pauschale müssen sie die Ausgaben für Toiletten und Duschen auf Raststätten und Autohöfen, für das Parken des Fahrzeugs oder die Reinigung der eigenen Schlafkabine nicht mehr zwingend nachweisen. Nach Angaben des Gesetzgebers sollen sie wählen dürfen, ob sie die neue Übernachtungspauschale in Anspruch nehmen. Sie dürfen demzufolge weiterhin auch höhere Mehraufwendungen als die acht Euro nachweisen und steuerlich absetzen.
Wenn die Steuerreform wie geplant in Kraft tritt, bedeutet sie für Lkw-Fahrer im Fernverkehr nicht nur weniger Papierkram, sondern auch mehr Geld - sofern diese auf Basis eines Fahrtenbuchs die durchschnittlichen Nebenkosten für Übernachtungen in der Fahrzeugkabine geschätzt haben. Möglich sind Unterschiede bis zu fünf Euro pro Tag.
Diese Steuer-Regel gilt bisher
Wenn ein Berufskraftfahrer in der Schlafkabine des Lkw übernachtet und in dieser Zeit für die Benutzung einer Toilette oder Dusche auf einer Raststätte bezahlen muss, lassen sich diese Kosten heute schon von der Steuer absetzen.
Kann er keine Quittungen für diese Dienstreise-Nebenkosten vorlegen, darf er deren Höhe auch schätzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Sommer 2012 entschieden. Im Rahmen seien arbeitstägliche Ausgaben von fünf Euro, lautete dessen Urteil (Aktenzeichen: VI R 48/11).
Fahrtenbuch für Schätzung
Um die Kosten nachweisen zu können, empfiehlt das Bundesfinanzministerium, dass ein Berufskraftfahrer drei Monate lang eine Liste darüber führen sollte, wann und wo er eine kostenpflichtige Toilette oder Dusche benutzt hat. Für die Übernachtungen in der Schlafkabine seines Lkw gilt das Gleiche, wobei er dafür in der Regel keine Kosten notieren muss.
Aufschreiben darf ein Berufskraftfahrer nur die tatsächlichen Kosten und nicht die als Wertbons zum Beispiel von Raststätten ausgegebenen Beträge. Den sich daraus ergebenden täglichen Durchschnittsbetrag darf er dann als Werbungskosten in der Steuererklärung auch für die Folgezeit für jeden Fahrtag zugrunde legen, ohne ihn einzeln belegen zu müssen.
Zwischen drei und fünf Euro erkennen Finanzämter nach der Erfahrung der Vereinigten Lohnsteuerhilfe pro Tag an.
Das sagt der Experte dazu
Detlef Neufang bewertet die ab 2020 geplante Acht-Euro-Pauschale pro Kalendertag für Lkw-Fahrer, die während längerer Touren in der Kabine übernachten, positiv. "Das Bundesfinanzministerium trägt damit der Tatsache Rechnung, dass die gesetzlich geregelten Spesensätze für Berufskraftfahrer seit vielen Jahren unverändert sind." Sein Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) hatte gemeinsam mit den anderen Verbänden der Verkehrswirtschaft schon seit Längerem gefordert, dass hier nachgebessert wird.
Für Lkw-Fahrer im Fernverkehr bedeute die Gesetzesänderung künftig mehr Geld in der Tasche, sagt Neufang. "Allerdings nur, sofern ihre Arbeitgeber diese Art von Spesen bis zur zulässigen Höhe von acht Euro lohnsteuerfrei bezahlen. Oder, wenn sich andernfalls diese Arbeitnehmer ihre Mehraufwendungen für die Übernachtungen in der Kabine als Werbungskosten durch die Steuererklärung vom Staat erstatten lassen."
Er geht davon aus, dass die meisten Arbeitgeber die neue Acht-Euro-Pauschale zahlen werden, weil sie ihren Lkw-Fahrern damit etwas Gutes tun können. In Zeiten des Fachkräftemangels seien Transport- und Speditionsdienstleister sowie Unternehmen der verladenden Wirtschaft mit eigenem Fuhrpark auf zufriedenes Fahrpersonal angewiesen. "Niemand möchte riskieren, dass jemand auf den Gedanken kommt, zu einem Wettbewerber zu wechseln, der mehr Spesen zahlt", so BWVL-Geschäftsführer Neufang.
Detlef Neufang ist Geschäftsführer des Bundesverbandes Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) und Rechtsanwalt
AG