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Haftungsrisiko Winter

08.01.2014 08:00 Uhr
Haftungsrisiko Winter
Januar 2010, heftiger, 40 Zentimeter hoher Neuschnee in Wismar: Der Helfer birgt einen gestrandeten Magnum
© Foto: Picture Alliance/dpa/Jens Büttner

Der Winter birgt für Fuhrunternehmer viele Haftungsrisiken. Wie oft muss das Betriebsgelände geräumt und gestreut werden? Braucht man Winterreifen für die LKW? Wer ist für den Straßenzustand verantwortlich? Die fünf wichtigsten Fragen.

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(1) Was passiert, wenn Mitarbeiter oder Kunden auf dem eigenen Betriebsgelände verunglücken, weil der Unternehmer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist?

Folgendes Szenario: Eine Mitarbeiterin war auf dem Betriebshof ihres Arbeitgebers zwischen zwei LKW auf glattem Untergrund ausgerutscht und brach sich den Arm. Sechs Monate fiel sie aus und verlangte 10.000 Euro Schmerzensgeld von ihrem Chef. Die Richter untersuchten den Fall genauer, konnten aber kein Verschulden erkennen. Ein beauftragtes Unternehmen habe um 5:30 Uhr den Hof geräumt. Dabei habe es ausgereicht, genügend breite Geh- und Fahrwege zu schaffen. Eine komplette Räumung sei nicht erforderlich gewesen (Landgericht Coburg, Urteil vom 30.11.2011, Aktenzeichen: 21 O 380/11). In diesen oder ähnlichen Fällen geht es um die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Sie trifft grundsätzlich den Gebäudeeigentümer, der diese per Vertrag auf Pächter, Mieter oder Dritte übertragen kann.

Die Anforderungen an das Räumen und Streuen bei Eis und Schnee hängen von den örtlichen Gegebenheiten und den jeweiligen Witterungsverhältnissen ab. Von Unternehmen wird jedoch definitiv mehr verlangt als von anderen Eigentümern. Sie müssen beispielsweise ihr Betriebsgelände sowie die Zuwege zum Betrieb zu ihren Geschäftszeiten räumen. Wird nachts be- oder entladen, kann daher der Winterdienst auch vor 6 oder nach 20 Uhr anfallen. "Die Verkehrssicherungspflichten finden ihren Niederschlag auch in den betriebsgenossenschaftlichen Vorschriften wie der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Regel für Arbeitsstätten ASR 1.8 'Verkehrswege' oder in Paragraf 2 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 'Grundsätze der Prävention'", sagt Martin Küppers von der Berufsgenossenschaft Verkehr. "Der Arbeitgeber muss selbst ermitteln, wann und wo Beschäftigte gefährdet sein können." Und er müsse diese Gefährdungsbeurteilung einschließlich der festgelegten Maßnahmen auch dokumentieren.

Kommt auf dem Betriebsgelände ein Arbeitnehmer zu Schaden, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Der Arbeitgeber wird damit von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegenüber dem Mitarbeiter befreit. Bei einem Unfall von Kunden oder unbeteiligten Dritten auf dem Betriebsgelände oder auf dem Gehweg davor haftet der Unternehmer dagegen selbst. Das heißt, er muss für den entstandenen Schaden in vollem Umfang aufkommen. Umgekehrt gilt: Kommen eigene Leute zum Beispiel an einer fremden Rampe zu Schaden, haftet das dortige Unternehmen.

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(2) Wer muss den Kopf hinhalten, wenn Mitarbeiter auf einem fremden Gelände ausrutschen - zum Beispiel, wenn Umzugsfachkräften im Einsatz beim Auftraggeber etwas passiert?

"Für das Räumen und Streuen des Gehwegs ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks zuständig", sagt Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in der Karlsruher Kanzlei Dr. Schneider & Partner. "Liegt der Gehweg vor dem Haus auf einem gemeindlichen Grundstück, so trifft die Räum- und Streupflicht grundsätzlich die Gemeinde." Diese übertrügen ihre Verkehrssicherungspflichten aber in der Regel durch örtliche Satzung auf die Anlieger, erklärt der Anwalt.

"Bei Wohnhäusern müssen alle bestimmungsgemäßen Zuwege geräumt und gestreut werden. Dazu gehören etwa der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen, Hof und Garten", konkretisiert Schulze Steinen. Über Umfang und Intensität müsse aber im Einzelfall entschieden werden. So sei der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, nachts zu räumen oder zu streuen. "Als Faustregel kann man sich merken, dass die Räum- und Streupflicht morgens zwischen 7 und 8 Uhr einsetzt und abends gegen 22 Uhr endet", sagt Schulze Steinen.

Wer es mit dem Winterdienst allzu lax nimmt, begibt sich allerdings auf dünnes Eis. Kommt es zu einem Unfall, muss der Verkehrssicherungspflichtige zivilrechtlich für den Schaden aufkommen. Daneben steht der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Zusätzlich kann die Nachlässigkeit ein Bußgeld nach sich ziehen.

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(3) Was droht, wenn ein Unternehmen seine Fahrzeuge ohne Winterreifen losschickt und der Fahrer dann verunfallt?

Januar 2011 bei Grassau: Ein Sattelzug hängt auf der B305 am Daxenberg fest. An der Zugmaschine sind Sommerreifen montiert, an der Steigung hat er keine Chance. Der Fahrer muss umständlich rückwärts fahren, Verkehrsbehinderungen inklusive. Wie war das mit der Winterreifenpflicht bei LKW?

Eine Verpflichtung, Winterreifen aufzuziehen, gilt laut Straßenverkehrsordnung (StVO) für LKW nur an Rädern der Antriebsachsen. Das liegt daran, dass es bei LKW keine Sommerreifen gibt. LKW-Reifen seien im Prinzip mit PKW-Winterreifen vergleichbar und deswegen für den Ganzjahreseinsatz geeignet, so der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL). Darüber hinaus trügen LKW ganzjährig an den Antriebsachsen Traktionsreifen mit speziellem Grip.

Winterreifen sind dann aufzuziehen, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern, nämlich bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte (Paragraf 2, Absatz 3a, StVO). "Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister rechnen", sagt Werner Andres vom BGL. "Bei einer Behinderung des Verkehrs drohen 80 Euro und ein Punkt." Bei einer Gefährdung oder Sachbeschädigung können sich diese Regelsätze erhöhen. Daneben kann eine falsche Bereifung auch zu Problemen mit dem Versicherungsschutz führen.

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(4) Welche Pflichten haben die Bundesländer, Landkreise und Gemeinden, damit auf den Straßen alles rollt?

Zuständig für den Winterdienst ist grundsätzlich der Straßenbaulastträger. Für die Bundesfernstraßen sind das die Länder. Dies gilt auch für die Landstraßen (in Bayern und Sachsen Staatsstraßen genannt). Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. Die Gemeinden wiederum sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets.

"Einen Rechtsanspruch auf geräumte Straßen zu jeder Tageszeit haben die Verkehrsteilnehmer nicht", erklärt Marion-Maxi Hartung vom ADAC. "Es ist daher in erster Linie Sache des Fahrers, seine Fahrweise an die Witterungsbedingungen anzupassen." Entsprechend ihrer Bedeutung für den Verkehr würden zuerst die wichtigsten Straßen und Gefahrenstellen geräumt, dann die weniger wichtigen, so die ADAC-Sprecherin.

Kommt es wegen schlecht geräumter Straßen zum Unfall, muss der Träger der Straßenbaulast den Schaden zahlen, sofern er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Unangepasste Fahrweise wie überhöhte Geschwindigkeit, mangelnder Abstand oder Sommerreifen können aber zu einer Mithaftung führen.

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(5) Welche Strafen drohen bei Unfällen wegen Eis- und Schneeablagerungen auf dem LKW?

Gerade auf LKW-Planen können sich in Rillen große Mengen an Wasser sammeln, die bei Temperaturen unter Null zu einem gefährlichen Eisgeschoss werden. Daher ist der Fahrer verpflichtet, vor Fahrtantritt zu kontrollieren, ob das Fahrzeugdach - egal ob Koffer und Plane - eisund schneefrei ist und er hat die Gefahr zu beseitigen. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) empfiehlt dabei, nicht über Reifen, Felgen oder Radnaben auf- oder abzusteigen, sondern die vorhandenen Aufstiege und Haltegriffe zu nutzen. Bei Planaufbauten rät der DVR, auf die Ladefläche zu klettern und die Plane von innen mittels eines Besens oder einer Stecklatte von Eis und Schnee zu befreien. Einige Autohöfe stellen den Fahrern auch spezielle "Schnee-/Eisfrei-Gerüste" zur Reinigung zur Verfügung.

"Bei kleineren Eisablagerungen wird ein Verwarngeld zwischen 15 und 35 Euro fällig", sagt ADAC-Vertragsanwalt Oliver Knapp aus Oberursel. "Außerdem kann die Polizei die Weiterfahrt untersagen. Kommt es nach Einschätzung der Polizei zu einer Gefährdung, muss der Fahrer mit drei Punkten in Flensburg und zumindest einem Bußgeld rechnen." Bei Unfällen bewegt man sich laut Knapp allerdings ganz schnell im strafrechtlichen Bereich. "Hier geht es um Sachbeschädigung, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Körperverletzung oder sogar fahrlässige Tötung", so der Anwalt. "Dann steht auch eine Freiheitsstrafe - zumindest Geldstrafe mit Führerscheinentzug - im Raum." Weitere ausführliche Hinweise und Tipps zum Thema Eisplatten hatte TRUCKER auch in der Ausgabe 11/2013 beschrieben.

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