Anlass ist die ungleiche Bezahlung von Frauen und Männern. Je nach Berechnungsart verdienten Frauen 2016 laut Statistischem Bundesamt im Schnitt 21 Prozent (unbereinigter Gender Pay Gap) respektive sechs Prozent (bereinigter Pay Gap) weniger als Männer. Um sicherzustellen, dass es künftig fairer zugeht, hat die Bundesregierung das Entgelttransparenzgesetz auf den Weg gebracht. Es gilt seit dem 6. Juli 2017 für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.
Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten. Eine weitere Einschränkung: Es muss mindestens sechs Kollegen des jeweils anderen Geschlechts geben, die einen ähnlichen Beruf ausüben wie der Antragsteller. Ein einzelner Lagerist etwa könnte nicht überprüfen lassen, ob er weniger verdient als seine männlichen Kollegen.
Interessant könnte es aber für einzelne Lkw-Fahrerinnen werden, die in entsprechend großen Betrieben arbeiten. In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.