Die Begründung: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, gefährliche Körperverletzung sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Der Mann hatte einen Unfall verursacht und lief dann, offenbar einem Fluchtimpuls folgend, zum PKW seines Bekannten, der an der Unfallstelle vorbeigefahren war. Als er die Beifahrertür öffnete, bemerkte er, dass eine Fingerkuppe seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er ließ sich daraufhin zur nächsten Klinik fahren, wo die Wunde versorgt wurde. 40 Minuten später meldete der Mann sich bei der Polizei, um sich als Unfallverursacher und Fahrer zu erkennen zu geben.
Laut BGH hält in diesem Fall die vorinstanzliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hatte nicht klären können, wann genau der Mann seine Verletzung erkannte. War dies noch innerhalb der Unfallstelle, könnte das Entfernen vom Unfallort, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, gerechtfertigt gewesen sein. Die anderen beiden Tatbestände bleiben von der Entscheidung des BGH unberührt.
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 27.8.2014
Aktenzeichen 4 StR 259/14