Das dürfe nach EU-Recht nur dann geschehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Arbeitnehmer angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen, urteilten die Luxemburger Richter am 13.11.18 (Rechtssachen C-619/16 und C-684/16).
Hintergrund sind zwei Fälle aus Deutschland. Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub mehr beantragt und forderte für die verfallenen Tage vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg finanziellen Ausgleich. Sein Arbeitgeber argumentierte jedoch, der Mann sei ja nicht daran gehindert gewesen, den Urlaub zu nehmen. Ein früherer Angestellter der Max-Planck- Gesellschaft fordert zudem eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub aus zwei Jahren.
Der EuGH betonte nun, der Arbeitnehmer sei im Verhältnis zum Chef die schwächere Partei, deshalb könne er im Einzelfall davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. Kann jedoch der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet hat, darf der Urlaubsanspruch oder kann eine entsprechende Ausgleichszahlung nach EU-Recht verfallen. Das gelte sowohl für private wie auch für öffentliche Arbeitgeber. dpa