Die Fahrbahn war an dieser Stell 5,8 Meter breit. Beim Einbiegen des ersten Sattelzugs verlangsamte die Klägerin ihr Fahrzeug. Während des Einbiegens des zweiten Sattelzugs wich sie nach rechts aus, wobei ihr Pkw beschädigt wurde.
Das Gericht sah hier überwiegendes Verschulden bei der Klägerin und lehnte Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherung des Sattelzugs ab. Bei einem sogenannten berührungslosen Unfall hätte der Fahrer des zweiten Sattelzugs Anlass für ein Ausweichen geben müssen, was hier nicht der Fall war. Eine Gefährdung der Klägerin im Sinne eines Beinahe-Unfalls oder ein Vorfahrtsverstoß durch den Sattelzug seien nicht nachgewiesen. Vielmehr sei der Klägerin vorzuwerfen, ihr Fahrzeug nicht stärker abgebremst zu haben, nachdem sie bereits durch das Einbiegen des ersten Sattelzugs hätte gewarnt sein müssen. CTW
Oberlandesgericht Celle
Urteil vom 24.10.2017
Aktenzeichen 14 U 78/16