Vater-Kind-Kur/Mutter-Kind-Kur
Wenn Väter oder Mütter überlastet und erschöpft sind, kann eine Vater-/Kind- oder Mutter-/Kind-Maßnahme beantragt werden. Diese dreiwöchige stationäre Vorsorge- oder Rehamaßnahme mit vielen Therapien ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Eltern und wird einmal alle vier Jahre bezahlt (§§ 24 und 41 SGB V). Beispiele für Überlastungen sind etwa der Stress berufstätiger Alleinerziehender, Krankheit oder Tod des Ehepartners, Arbeitslosigkeit. Nicht nur körperliche Probleme zählen, sondern das Gesamtbild. Der Arzt muss bescheinigen, dass eine ganzheitliche Behandlung erforderlich ist,um die Gesundheit positiv zu beeinflussen. In den Kurkliniken gibt es heute auch auf Vater und Kind zugeschnittene Programme. Ziel ist, die Teilnehmer mit neuem Mut und Zuversicht, gesundheitlich und seelisch gestärkt nach Hause zurückzuschicken. Mehr Info dazu bekommen Sie von Ihrer Krankenversicherung und entsprechenden Organisationen (s. Kasten unten). Zuzahlung pro Tag zehn Euro pro Erwachsener.
Rehabilitationsmaßnahmen Anschluss- Heilbehandlung (AHB)
Die Anschlussheilbehandlung zur medizinischen Gesundung kommt nur bei bestimmten Erkrankungen infrage (Krebserkrankungen, OPs) und beginnt zeitnah/spätestens zwei Wochen nach Entlassung aus einem Krankenkhaus. Die Klinik entscheidet, ob eine AHB erforderlich ist; der Sozialdienst der Klinik stellt den Antrag. Sie werden dann informiert, wo und wann die Anschlussheilbehandlung stattfindet. Im Normalfall werden Sie direkt von der Akutklinik in eine Rehaklinik verlegt. Oder für Sie kommt eine ganztägige ambulante Reha infrage, bei der Sie abends zu Hause sind. Dafür wird keine Zuzahlung verlangt. 14 Tage Zuzahlung (zehn Euro/Tag) werden fällig bei der stationären AHB, die in der Regel drei Wochen dauert und verkürzt oder verlängert werden kann.
Rehabilitations-Maßnahmen (REHA);
Wer so schwer erkrankt, dass er im Beruf und im Alltag beeinträchtigt ist – und wenn die bisherige ärztliche Behandlung noch nicht ausreichend war – verordnen Arzt oder Klinik ambulante oder stationäre Rehamaßnahmen. Mit einem Krankenhausaufenthalt steht die Reha nicht in Verbindung. Die Praxis stellt den Antrag. Handelt es sich um Maßnahmen zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit, geht der Antrag an die Rentenversicherung.
Die sozialmedizinischen Dienste der einzelnen Rentenversicherungen entscheiden nach unterschiedlichen Verfahren: Sie verlangen entweder einen Befundbericht vom behandelnden Arzt/Betriebsarzt oder lassen Sie von einem Gutachter untersuchen. Je nach Krankheitsbild wird der Ort der Reha ausgewählt. Sie können nur eingeschränkt mitbestimmen. Gesetzlicher Eigenanteil: zehn Euro pro Tag.