Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) 16. Januar klar und präzisierte damit seine bisherige Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko. Demnach liegt dieses Risiko für möglicherweise überhöhte Rechnungen ohnehin grundsätzlich beim Unfallverursacher, auch wenn die Werkstatt beispielsweise zu viele Arbeitsstunden in Rechnung stellt. In einem aktuellen Fall hob der BGH nun hervor, dass das auch dann gilt, wenn gar nicht ausgeführte Arbeiten berechnet wurden. Außerdem entschied der BGH unter anderem, dass ein Geschädigter nicht erst ein Sachverständigen-Gutachten einholen muss, bevor er eine Werkstatt mit der Reparatur seines Autos beauftragt. Vielmehr dürfe er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt das Auto wirtschaftlich und sachgemäß repariere.
Der BGH hatte über fünf Fälle aus Baden-Württemberg, Bayern und Bremen zu entscheiden, in denen die Beteiligten - Haftpflichtversicherer, Werkstätten und Unfallgeschädigte - in unterschiedlichen Konstellationen darüber gestritten hatten, wer für vermeintlich überhöhte Werkstattrechnungen gerade steht.