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Verkehrsmythen auf dem Prüfstand: Was erlaubt ist und was nicht

07.08.2023 14:51 Uhr | Lesezeit: 3 min
Weisser Lkw fährt in der Sonne auf der Autobahn
Verkehrsmythen betreffen auch Lkw-Fahrer (Symbolbild)
© Foto: Jaroslav Pachý Sr./ AdobeStock

Ob Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen oder Handy-Benutzung während eines Staus: Viele erliegen trotz Fahrschule und Führerscheinprüfung immer wieder falschen Annahmen, die sich im Laufe der Jahre über den Verkehr gebildet haben. Die gängigsten Verkehrsmythen – und ob sie zutreffen.

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Falsch. Eine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen gibt es nämlich nicht. Laut StVO dürfen Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, die bauartbedingt schneller als 60 Kilometer pro Stunde fahren können. Das heißt aber nicht, dass es verboten ist, langsamer als 60 km/h zu fahren.

Falsch. Laut StVO haben auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen die Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt. Wer also auf dem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn auffahren will, muss warten, bis sich eine Lücke auftut und kein anderes Fahrzeug auf der Autobahn behindert wird.

Falsch. In der Vergangenheit durften Kraftfahrzeuge auf Schutzstreifen für den Radverkehr bis zu drei Minuten halten. Seit der Novelle der StVO gilt jedoch ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100 Euro rechnen.

Falsch. Laut StVO ist das Überfahren einer gelben Ampel grundsätzlich verboten. Denn: Bei Gelb müssen Verkehrsteilnehmer auf das folgende Signal warten – also auf Rot. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldbuße von zehn Euro rechnen. Eine Ampel bei Gelb zu überfahren, ist nur dann gestattet, wenn eine Bremsung einen Auffahrunfall verursachen würde.

Falsch. Der Zebrastreifen ist laut StVO ein Fußgängerüberweg, auf dem nur Fußgänger sowie Nutzer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen Vorrang haben. Will ein Radfahrer ebenfalls Vorrang haben, muss sie oder er absteigen und das Fahrrad über den Zebrastreifen schieben – erst dann gilt sie oder er rechtlich als Fußgänger.

Falsch. Der Griff zu Handy und Co. ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes zählt laut StVO nicht dazu. Diese Regelung gilt auch, wenn zum Telefonieren ein Parkplatz angesteuert wurde.

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HASHTAG


#Straßenverkehrsordnung

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