In bestimmten systemrelevanten Berufen soll die Arbeitszeit während der Corona-Krise auf bis zu zwölf Stunden am Tag ausgedehnt werden dürfen. Pro Woche sollen maximal 60 Stunden erlaubt sein. Das geht aus der sogenannten COVID-19 Arbeitszeitverordnung des Bundesarbeitsministeriums, die am 10. April 2020 in Kraft tritt. Die Ausnahmen seien befristet bis Ende Juni, heißt es. In dieser Zeit sollen die betroffenen Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.
Die Arbeitszeit dürfen Arbeitgeber wichtiger Wirtschaftsbereiche laut dem Gesetzgeber allerdings nur verlängern, wenn sie „nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann“. Wie im Arbeitszeitgesetz üblich, muss demnach innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgen.
Auch Transport- und Logistikbeschäftigte sind gemeint
Die tägliche Ruhezeit darf laut der Verordnung um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren, ansonsten durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 13 Stunden. Der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden, er muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2020 gewährt worden sein.
Die COVID-19-Sonderregeln zur zulässigen Arbeitszeit gelten auch für Beschäftigte des Transport- und Logistikgewerbes. Als Zielgruppe nennt die Verordnung explizit Mitarbeiter in Branchen, die mit der Herstellung, der Verpackung, Kommissionierung, Lieferung, dem Be- und Entladen sowie dem Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimittel oder Medizinprodukten zu tun haben. Die Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten und den Mindestruhezeiten zielen also vor allem auf die gewerblichen Beschäftigten der Güterverkehrsbranche.
Lenk- und Ruhezeit-Vorschriften bleiben unberührt
Die COVID-19-Arbeitszeitverordnung gilt parallel zu anderen Vorschriften, die aufgrund der im Arbeitszeitgesetz bestehenden Regelungsbefugnisse der Länder ergangen sind. Zum Beispiel bleiben Regelungen zum Arbeitszeitschutz in anderen Gesetzen, zum Beispiel im Jugendarbeitsschutzgesetz oder im Mutterschutzgesetz, sowie die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, insbesondere nach der Verordnung 561/2006/EG, davon unberührt. Das heißt auch, für Lkw-Fahrer gelten weiterhin zusätzlich die Ausnahmen bei den Sozialvorschriften, die das Bundesverkehrsministerium wegen der Corona-Krise am 23. März 2020 erlassen hat und die vorerst allerdings nur bis zum 17. April 2020 befristet sind.
Die tägliche Lenkzeit dürfen Lkw-Fahrer, die anderem Treibstoff, medizinische Produkte, und Waren des täglichen Bedarfs (insbesondere Lebens- und Futtermittel) transportieren, demnach höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängern. Ein Lkw-Fahrer kann zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern er in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit- als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten - vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.