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Italien: Was bedeuten das neue Dekret für Lkw-Fahrer?

21.12.2021 13:35 Uhr | Lesezeit: 4 min
Lkw-Fahrer, Corona, Maske
Was die neuen Corona-Regeln in Italien für Lkw-Fahrer bedeutet
© Foto: Lsantilli/Adobe-Stock

Bei Übernachtungen, Restaurantbesuchen und Abladevorgängen herrschen verschiedene Regeln.

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Rom. Ein neues Dekret regelt aktuell die Einreisebestimmungen in Italien neu: War bislang zusätzlich zur Einreiseanmeldung noch ein 3G-Nachweis erforderlich, so müssen nun auch Geimpfte und Genesene einen zusätzlichen negativen Test vorlegen. Antigen-Schnelltests dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein. Doch was genau bedeutet das für Lkw-Fahrer?

Das neue und bis zum 31. Januar 2022 geltende Dekret trifft in erster Linie Urlauber. Artikel 51, Comma 7 des Dekrets vom 2. März 2021 wird damit nämlich nicht ausgehebelt. In diesem Dekret sind Ausnahmen von geltenden Maßnahmen zu Einreisebestimmungen aufgeführt. Eine Ausnahme stellt das so genannte „personale viaggiante“ dar. Dazu zählen Berufskraftfahrer. Sie benötigen zur Ausübung ihres Berufes keinen 3G-Nachweis für die Einreise.

Nachweise werden jedoch an anderer Stelle gefordert. Sollte ein Lkw-Fahrer im Hotel nächtigen wollen, so benötigt er dort einen gültigen 3G-Nachweis. An anderen Stellen – wie etwa für den Innenbereich von Restaurants – wird hingegen der „Super Green Pass“ verlangt. Der entspricht einem Nachweis über die vollständige Impfung (ein Impfnachweis ist ohne erfolgte Booster-Impfung maximal neun Monate gültig) oder aber über eine Genesung. Ein negativer Test ist für das Nutzen von Restaurants seit dem 6. Dezember 2021 nicht mehr ausreichend.

Wer zudem nicht geimpft, genesen oder getestet ist, darf bei allen Lade- und Abladevorgängen zudem keinen Kontakt zu anderen Personen haben. Das gilt auch für Lkw-Fahrer ohne Schutzmaske.

In „gelben Zonen“ Italiens, zu denen aktuell die Autonome Provinz Bozen, die Autonome Provinz Trient, Venetien, Kalabrien, die Marken und die Region Friaul-Julisch Venetien zählen, ist außerdem auch im Freien und unabhängig von der Berufsausübung jederzeit eine geeignete Schutzmaske erforderlich. Verstöße gegen die Corona-Maßnahmen in Italien werden mit Bußgeldern ab 400 Euro pro Person empfindlich geahndet. Wer das Bußgeld sofort bezahlt, muss 280 Euro entrichten. Das gilt auch bei Verstößen gegen die Maskenpflicht. (nja)

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