Der Asphalt glüht in der Sommerhitze, die Klimaanlage im Fahrerhaus läuft auf Hochtouren. An der Rampe schwitzen Fahrer und Verlader in der prallen Sonne, Disponenten und Bürokräfte reißen die Fenster auf. Mitarbeiter haben mit Kreislaufproblemen zu kämpfen, Arbeitsleistung und Konzentration sinken. So steigen laut Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bei hoher Wärmebelastung im Fahrzeug die Unfallzahlen um 22 Prozent. Die Arbeitsstättenverordnung fordert für Arbeitsräume jedoch „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen” und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung. Wir erklären, was Arbeitgeber tun müssen.
Die Arbeitsstättenregel "ASR A3.5 Raumtemperatur" konkretisiert die Anforderungen an Arbeitsräume. Wird es dort heißer als 35 Grad Celsius, ist ein kritischer Punkt erreicht. Ab einer Raumtemperatur von 36 Grad Celsius ist der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Zwar ist das Arbeiten dann nicht generell verboten. Der Arbeitgeber muss aber Maßnahmen ergreifen, um die Temperatur zu senken, so der Anwalt. Die ASR schlägt dafür etwa Luftduschen oder Wasserschleier vor.
Die ASR A3.5, die unter anderem für„Arbeitsräume” wie Büros oder Lager gilt, sieht vor, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bereits ab einer Raumtemperatur von 26 Grad Celsius Linderung verschaffen soll. Steigt das Thermometer auf über 30 Grad, muss er aktiv werden, etwa mit morgendlichem Durchlüften, dem Ausschalten nicht benötigter elektrischer Geräte oder der Einführung von Gleitzeit. „Die ASR nennt lediglich beispielhaft Maßnahmen, die sich als wirksame Methoden zur Senkung der Raumtemperatur erwiesen haben, der Arbeitgeber muss aber selbst entscheiden, welche Maßnahmen er ergreift”, erklärt Jörg Feldmann von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Dazu zählt etwa die Lockerung von Bekleidungsvorschriften. Im Büro kein Problem. Doch was ist mit Unternehmen, die ihren Mitarbeitern ein einheitliches Outfit verpasst haben wie beispielsweise im Bereich Möbelspedition? Vom Unternehmen zur Verfügung gestellte T-Shirts sind hier eine Möglichkeit, der Hitze zu begegnen.
Transportmittel sind von der Arbeitsstättenverordnung dann ausgenommen, wenn sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Sie unterliegen dann dem Verkehrsrecht. Daher finde auch die ASR A3.5 keine direkte Anwendung auf die Arbeit im Fahrerhaus.
Hinweise auf die klimatischen Verhältnisse in Fahrerkabinen liefert zudem die DGUV-Information 215-530 (früher BGI 7005). Danach soll die Sonneneinstrahlung im Fahrzeuginnenraum möglichst gering gehalten werden, etwa durch Wärmeschutzverglasung, Sonnenblenden oder Rollos. Ebenfalls sinnvoll ist eine Klimaanlage. Einen Rechtsanspruch darauf haben die Beschäftigten allerdings nicht. Der ADAC TruckService rät, die Klimaanlage maximal auf sechs Grad Temperaturunterschied zur Außentemperatur einzustellen.
Einen Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Hitzefrei gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist aber gesetzlich verpflichtet, einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, von dem weder Schaden noch Gefahr für die Mitarbeiter ausgeht. Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen zu hohe Temperaturen in Arbeitsräumen, kann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, das heißt, er kann im Extremfall auch die Arbeit verweigern. Aber: Bevor der Mitarbeiter wegen zu großer Hitze nach Hause geht, muss er dem Arbeitgeber die Gelegenheit geben, Abhilfe zu schaffen und er muss sein Vorhaben ankündigen. Hitzefrei nehmen geht also nicht. Bleibt der Arbeitnehmer eigenmächtig der Arbeit fern, kann der Arbeitgeber im schlimmsten Fall wegen Arbeitsverweigerung fristlos kündigen.
Diese Mitarbeiter sind nicht nur der Hitze, sondern auch der UV-Strahlung ausgesetzt. Der Arbeitgeber muss hier präventiv tätig werden und für einen Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung sorgen, etwa mit einer Überdachung oder einem Sonnensegel. Auch die Kleidung spielt eine wichtige Rolle. Mitarbeiter sollten nicht mit nacktem Oberkörper arbeiten, sondern mindestens ein T-Shirt aus dicht gewebter Baumwolle tragen. Auch ein Hut mit Krempe oder ein Baseballcap sind als Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung ein Muss. Zusätzlichen Schutz bieten eine korrekt aufgetragene Sonnencreme sowie eine Sonnenbrille. Die persönliche Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber grundsätzlich zur Verfügung stellen und überprüfen, ob die Mitarbeiter sie auch verwenden. Kosten dürften den Beschäftigten daher nicht entstehen.
Einen Rechtsanspruch auf kostenloses Mineralwasser oder Fruchtsäfte haben Arbeitnehmer nicht. Saftschorlen oder ungesüßte Tees sind als gute Geste also willkommen, aber kein Muss. Alkohol ist bei hohen Temperaturen ohnehin tabu.
Der ADAC TruckService rät Berufskraftfahrern, an heißen Tagen drei Liter Flüssigkeit zu sich nehmen. Wasser, Saftschorlen, Zitronenwasser oder ungesüßter Tee füllten die Mineralstoffspeicher auf und beugten Kreislaufproblemen vor. Gewarnt wird allerdings vor eisgekühlten Getränken. Sie kühlten nur kurzfristig und förderten das Schwitzen, weil der Körper den großen Temperaturunterschied ausgleichen muss.
Nein. In Paragraf 44 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge” (BGV D29) heißt es: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.” Unternehmer und Versicherte können beim Tragen von Flip-Flops oder Socken sogar mit einem Bußgeld belegt werden. Sandalen mit Fußriemen hinten sind beim Fahren aber in Ordnung. Im Lager ssind dagegen oft Sicherheitsschuhe vorgeschrieben, da dort mit Fußverletzungen gerechnet werden muss. Welches Schuhwerk dabei konkret erforderlich ist, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.