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Fahrerüberlassungen, Kurzarbeitergeld und Soforthilfen in der Coronakrise

08.04.2020 12:45 Uhr | Lesezeit: 8 min
Fahrerüberlassungen, Kurzarbeitergeld und Soforthilfen in der Coronakrise
Die Coronakrise belastet Unternehmen und deren Angestellte
© Foto: studio v-zwoelf/stock.adobe.com

Die Coronakrise bringt für viele Unternehmen und deren Mitarbeiter Herausforderungen mit sich. TRUCKER informiert deshalb über die Themen Fahrerüberlassung, Kurzarbeitergeld und Soforthilfen des Staates.

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In Zeiten der Coronkrise ändert sich viel, das gilt auch für Logistikunternehmen und deren Angestellte. Während in einigen Unternehmen die Lkw stillstehen, wird in anderen Unternehmen besonders viel gefahren und verzweifelt nach Mitarbeitern gesucht. Deshalb wird in den vergangenen Tagen verstärkt über Fahrerüberlassungen gesprochen. Wie diese funktionieren und was dabei zu beachten ist, steht im nachfolgenden Artikel. Außerdem informiert TRUCKER, was bei Kurzarbeitergeld zu beachten ist und welche Soforthilfen der Staat, beispielsweise für Solo-Selbstständige, zur Verfügung stellt.

Thema Fahrerüberlassungen:

Was versteht man unter Fahrerüberlassungen?

Das Problem der Fahrerkapazitäten ist in Zeiten der Coronakrise besonders im Lebensmittelbereich vorhanden. Dort muss besonders viel gefahren werden. In anderen Branchen, beispielsweise in der Automobilindustrie, gibt es dagegen viele Fahrer die wenig oder nichts mehr zu tun haben. Hier gibt es die Idee, einen Pool einzurichten, um Fahrer vorübergehend zwischen Unternehmen auszutauschen.

Sind Fahrerüberlassungen rechtlich erlaubt?

Laut Steffen Bilger, parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, sind Fahrerüberlassungen erlaubt. Darüber sei noch mal in der Bundesregierung abgestimmt worden. Unternehmen können sich demnach zusammentun und Pools bilden, beziehungsweise sich ihre Fahrer gegenseitig überlassen. Einschränkungen kann es Bilger zufolge allerdings dann geben, wenn Unternehmen in anderen Bereichen arbeiten.

Was ist bezüglich Fahrerüberlassungen künftig geplant?

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist aktuell im Gespräch mit den Verbänden, um eine Initiative zu starten. Ziel dabei ist es, Fahrerüberlassungen künftig über die Verbände zu koordinieren.

Thema Kurzarbeitergeld:

Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?

Laut Gesetz greift das Kurzarbeitergeld (KUG), wenn es „aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis“ zu einem Arbeitsausfall kommt. Die aktuelle Coronakrise ist ein solches Ereignis. Beantragt wird Kurzarbeit vom Arbeitgeber, nicht vom Arbeitnehmer. Experten der ARAG-Versicherung raten Mitarbeitern allerdings zu einem offenen Gespräch über dieses Thema mit dem Chef, denn gerade bei kleinen Betrieben sei Kurzarbeit Neuland. Beantragen können alle Betriebe, selbst wenn sie nur einen Mitarbeiter beschäftigen. Auch Auszubildende und Vereine, Schulen, Kitas, Theater oder andere gemeinnützige Unternehmen erhalten nach Auskunft der ARAG-Experten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld. Neu ist, dass auch Leiharbeitsfirmen Kurzarbeit melden dürfen, weil bei anderen Firmen kein Bedarf mehr an Leiharbeitern ist.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Die regelmäßige Arbeitszeit und der Lohn müssen um mehr als zehn Prozent gekürzt werden, wenn KUG beantragt werden soll. Dabei kann die Kurzarbeit auch nur für bestimmte Abteilungen gelten und muss nicht für den ganzen Betrieb eingeführt werden. Neu ist, dass Kurzarbeit deutlich früher beantragt werden kann. Es genügt, wenn zehn Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Vorher lag die Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft. Zudem übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Sozialbeiträge auf das KUG. Allerdings weisen die ARAG-Experten darauf hin, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr aufgebraucht werden muss, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Minijobber und Aushilfen erhalten kein KUG.

Wie viel und wie lange?

Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kindern bekommen 67 Prozent. Normalerweise bekommen Arbeitnehmer zwölf Monate lang Kurzarbeitergeld. Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor – wie zurzeit durch das Coronavirus der Fall – kann das Bundesarbeitsministerium die Bezugsdauer auf zwei Jahre verlängern.

Auswirkungen auf die Rente, Kranken- und Pflegeversicherung

An der Rentenversicherung ändert sich auch in Zeiten der Kurzarbeit nichts. Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt in vollem Umfang erhalten – auch wenn die Arbeit komplett ruht, also bei „Kurzarbeit Null“. ARAG-Experten weisen allerdings darauf hin, dass es insbesondere bei Kurzarbeit Null geringfügige Einbußen bei der Rente geben kann. Die wichtigsten Fragen zur Rente hat die Deutsche Rentenversicherung hier zusammengetragen. Egal, ob privat oder gesetzlich versichert: Kurzarbeiter haben keine Nachteile bei ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.

Können Selbstständige KUG beantragen?

Weil Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, erhalten sie nach Angaben der ARAG-Experten kein Kurzarbeitergeld.

Thema Soforthilfen:

Welche Soforthilfen stellt der Staat bereit?

Kleinunternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige können ab dem 30. April 2020 und bis Ende Mai 2020 die neuen Soforthilfen des Bundes erhalten. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums können die Betroffenen die Anträge in den verschiedenen Bundesländern stellen.

Das 50-Milliarden-Euro-Programm der Bundesregierung sieht demnach vor, dass Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten einmalig 9000 Euro erhalten können, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Die Soforthilfen des Bundes sind mit den Soforthilfen der Länder kombinierbar, die mitunter höhere Beträge zu Verfügung stellen – auch für größere Unternehmen.

Das Geld ist vor allem dafür vorgesehen, trotz einbrechender Einnahmen weiterlaufende Zahlungsverpflichtungen etwa für die Miete von Geschäftsräumen abzudecken. Für die Auszahlung sind Behörden oder Förderbanken der Länder zuständig.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Umfang der Soforthilfe

Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Coronakrise

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Auszahlung über die Länder

Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.

Unbürokratisches Antragsverfahren

Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.

Antrags- und Auszahlungsfrist

Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

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