Bei Kurzarbeit ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ zu Grunde liegt. Das hat das ArbG Osnabrück entschieden (Urteil vom 08.06.2021, Az: 3 Ca 108/21).
Tageweise Kurzarbeit während Coronapandemie
In dem Fall hatte der Arbeitgeber der Kläger aufgrund der Coronapandemie tageweise Kurzarbeit angeordnet. Dies erfolgte auf Basis einer jeweils erst kurz vor Beginn der Kurzarbeit geschlossenen Betriebsvereinbarung. Diese beinhaltete, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit mit einer Ankündigungsfrist von zwei Werktagen kurzfristig beenden oder reduzieren durfte. Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf Null erfolgte allerdings nicht.
Der Arbeitgeber kürzte die Urlaubstage der Beschäftigten anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen. Er verwies dabei unter anderem auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021, Az: 6 Sa 824/10). Dies hatte die Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei „Kurzarbeit Null“ bejaht. Außerdem argumentierte der Arbeitgeber, dass das Wiederanlaufen des Betriebs nach der Kurzarbeit blockiert werde, wenn die Arbeitnehmer dann ihren vollen Jahresurlaub nehmen könnten.
Die klagenden Arbeitnehmer erwiderten, dass Kurzarbeiter nicht wie Teilzeitbeschäftigte eine vorhersehbare und freigestaltbare Freizeit durch Kurzarbeit gewinnen, die sie nutzen können, um sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen.
Arbeitsgericht Osnabrück: Kürzung des Urlaubs ist rechtswidrig
Das ArbG Osnabrück gab den Klägern vollumfänglich Recht und erklärte die anteilige Kürzung des Urlaubs für rechtswidrig. Bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf „Null“ für diesen Zeitraum herabgesetzt wird, sieht das Arbeitsgericht es als verfehlt an, dieser die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Das Argument der Betriebsblockade ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Dies erscheine nicht nur im Hinblick auf die sonstigen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer als Spekulation und ohne Belang.
Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde zugelassen.