Versicherte verlieren den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich auf einem Betriebsweg in entgegengesetzter Richtung zum Ziel bewegen. Die beiden Kläger sollten ein neu erworbenes Fahrzeug an den Betriebssitz in Uslar überführen. Abgelenkt durch eine Unterhaltung, verfuhren sie sich. Am AK Köln schlugen sie dann den - falschen - Weg nach Süden ein. Auf dieser Strecke verunfallten sie, einer der Männer wurde schwer verletzt.
Laut Urteil war zum Unfallzeitpunkt der versicherte Betriebsweg unterbrochen. Bei Betriebs-/Arbeitswegen ist grundsätzlich der direkte Weg versichert, ein Umweg nur dann, wenn für ihn betriebliche Gründe oder äußere Umstände (Nebel etc.) maßgeblich waren.
§ LSG Niedersachsen
Urteil v. 29.2.2012
AZ: L 3 U 151/08