Ist im Arbeitsvertrag die Leistung von Überstunden nicht vereinbart, so darf der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anordnung tatsächlich keine Überstunden leistet. Die Arbeitgeberin hatte seit mehreren Monaten im Betrieb Überstunden angeordnet, diesen Arbeitnehmer jedoch davon ausgenommen.
Bei einer neuerlichen Anordnung im Februar sollte der betroffene Arbeitnehmer sie nun ebenfalls leisten, was dieser ablehnte - in seinem Arbeitsvertrag waren Überstunden nicht vorgesehen. Er bekam daraufhin eine Abmahnung. Der Mann hatte jedoch mit seiner Weigerung, Überstunden zu leisten, keinen Pflichtenverstoß gegen den Arbeitsvertrag begangen, so dass die ausgesprochenen Abmahnungen aus seiner Personalakte wieder zu entfernen waren.
Er wäre zur Ableistung von Mehrarbeit nur in einer absoluten Notlage verpflichtet gewesen, eine solche lag aber nicht vor. Deshalb schuldete er aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht nur die Regelarbeitszeit, die er ordnungsgemäß erbracht hatte, so dass kein objektiver Pflichtenverstoß vorlag.
§ LG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 15.12.2011
AZ: 2 Sa 559/11
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