In dem Streitfall war ein PKW-Fahrer nachts gegen einen Baum geprallt. Er informierte einen Abschleppdienst und ließ sich von einem Freund abholen. Am nächsten Morgen informierte er den Versicherer, nicht aber Polizei oder Gemeinde. Das Versicherungsunternehmen lehnte die Schadensregulierung mit der Begründung ab, der Mann habe sich strafbar gemacht. Die Richter stellten nun klar, dass bei einem Verstoß gegen die Strafvorschrift nicht automatisch der Versicherungsschutz entfällt.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 21.11.2012
Aktenzeichen IV ZR 97/11