Der Zugang zum Internet sei auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebensführung, entschied der BGH. Deshalb bestehe auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch, wenn die Nutzungsmöglichkeit entfällt. Das gleiche gelte für den Telefonanschluss. Konkrete Summen nannte der BGH nicht. Viel dürfte es aber nicht werden: Der Anspruch richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten für den Internetanschluss, abzüglich des Gewinns des Providers. Außerdem gibt es keinen Schadenersatz, wenn dem Anschlussinhaber ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und die Mehrkosten hierfür ersetzt werden. Im verhandelten Fall hat der Kläger keinen Ersatzanspruch für den Ausfall des Telefonanschlusses - denn er nutzte in dieser Zeit ein Mobiltelefon und bekam die Kosten ersetzt. Auch beim Internetanschluss wäre ein derartiger Ersatz im Prinzip möglich, so der Richter.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 24.01.2013
Aktenzeichen: III ZR 98/12
Quelle: dpa