Um von einem "Betriebsübergang" sprechen zu können, ist wesentlich, dass der alte Betriebsinhaber die Nutzung seiner Betriebsmittel vollständig aufgibt und dass der neue Betriebsinhaber wesentliche Teile von dessen Betriebsmitteln übernimmt und fortführt. Gab es zu einem früheren Zeitpunkt einen Kooperationsvertrag zwischen diesen Beteiligten, begründet das nicht automatisch einen Betriebsübergang.
Im vorliegenden Fall konnte ein Betrieb ab März keine Löhne und Gehälter mehr auszahlen. Ende Mai stellte der Betriebsinhaber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Arbeitnehmer kündigten ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Mai und erhielten von der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend Insolvenzgeld.
Doch schon im März desselben Jahres hatte mit einer Firma ein Kooperationsvertrag bestanden: Die Waren des strauchelnden Betriebes wurden von diesem Kooperationspartner zwar nicht produziert, aber vertrieben.
Anfang Juni übernahm diese Firma dann auch die Produktion und stellte nach und nach einen Großteil der ehemaligen Arbeitnehmer wieder ein. Daraufhin klagte die Bundesagentur für Arbeit auf Rückerstattung des Insolvenzgelds vom neuen Betriebsinhaber.
Das Gericht verneinte aber einen Betriebsübergang. Es kam in diesem Fall darauf an, ob schon vor dem 31. Mai ein Betriebsübergang stattgefunden hatte und somit die gegenüber der bisherigen Betriebsinhaberin ausgesprochenen Eigenkündigungen ins Leere gegangen waren. Ein Betriebsinhaberwechsel, so urteilte das hohe Gericht, habe jedoch nicht vor dem Juni stattgefunden.
Die Bundesagentur für Arbeit erhielt denn auch das gezahlte Insolvenzgeld nicht wegen Betriebsübergangs von der beklagten Firma zurück.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 27.09.2012
Aktenzeichen 8 AZR 826/11