Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat nochmals eine Klarstellung veröffentlicht, ob und inwieweit Lkw-Fahrpersonal von den 3G-Regelungen betroffen ist, worauf der Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT) hinweist. Grund für die Klarstellung seien zahlreiche Anfragen gewesen, erklärte das BMVI, das diese Klarstellung in Abstimmung mit anderen Ressorts vorgenommen hat.
Was die Definition der Arbeitsstätte und damit verbunden die Frage betrifft, ob Lkw, Schiffe etc. als Arbeitsstätte gelten, erklärt das Bundesverkehrsministerium, dass gemäß Auslegung des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die neuen Regelungen des §28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch für Berufskraftfahrer gelten. Damit sei diese „Berufsgruppe ebenfalls verpflichtet, beim Betreten einer Arbeitsstätte einen Nachweis über ihren Impf-, Sero- oder Teststatus vorzulegen“.
Fahrzeuge gelten nicht als Arbeitsstätten
Zur Definition der Arbeitsstätte gem. §28b IfSG wird auf die Begriffsdefinition in §2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verwiesen, wonach Arbeitsstätten „Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle“ sind, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Ob diese Orte in Bezug auf die Nachweis- und Kontrollpflichten der eigenen Arbeitsstätte zuzurechnen sind, sei insbesondere auch vor dem Hintergrund des zentralen Schutzziels des IfSG, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, unerheblich. Gleichzeitig wird klargestellt, dass „Fahrzeuge oder Verkehrsmittel nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Absatz 1 IfSG gelten“.
Berufskraftfahrer haben somit auch bei Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber einen 3G-Nachweis mitzuführen und ihr eigener Arbeitgeber hat das Mitführen zu prüfen. Dies könne beispielsweise durch von ihm beauftragte Beschäftigte vor Ort geschehen oder indem er sich von seinem Arbeitnehmer den Nachweis in digitaler Form vorlegen lässt. Es sei auch möglich, dass „Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, dass Beschäftigte auf dem Gelände des jeweils anderen Arbeitgebers von der entsprechenden Zugangskontrolle erfasst werden“.
Eng gefasste Ausnahmeregelung
Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn in der Arbeitsstätte physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, zum Beispiel wenn in der Arbeitsstätte anderer Arbeitgeber keine anderen Personen zugegen sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne ausgeschlossen ist. Allerdings gelten im Falle von Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege oder Betreuung weitergehende Testpflichten gemäß § 28 Abs. 2 IfSG.
Die jeweils gültigen Hygienekonzepte sind in jedem Fall zu beachten, betont das BMVI.