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Verboten: Wochenruhezeit im LKW

01.12.2012 08:00 Uhr
Verboten: Wochenruhezeit im LKW
Es ist verboten, die 45-stündige Wochenruhezeit im LKW zu verbringen.
© Foto: Harald Tittel/dapd

Wochenende auf deutschen Raststätten. Tausende von Fahrern verbringen ihre Wochenruhezeit in der Kabine - was sie nicht dürfen - und gehen anschließend unbehelligt auf Tour. Die Unternehmer sparen und verschaffen sich Wettbewerbsvorteile, die Fahrer leiden darunter!

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Eines gleich vorweg: Es geht nicht um die Verunglimpfung osteuropäischer Fahrer, wenn wir das Thema "Wochenruhezeit im LKW" anpacken! Auch wenn sie das Gros derer ausmachen, die Samstag/Sonntag deutsche Raststätten bevölkern. Der TRUCKER ist eine internationale Zeitung, die es auch in einigen osteuropäischen Ländern gibt. Es geht - wieder mal - um die Nichteinhaltung europäischer Standards, die zu einer Marktverzerrung führen und bei der sich Unternehmer Vorteile gegenüber der Konkurrenz verschaffen.

Wer seinen Fahrer entgegen herrschender Gesetzlage zur Wochenruhezeit in der Kabine verdonnert, spart sich Hotelkosten für seine Chauffeure, Transferfahrten für die Fahrer und Kosten für eine vernünftige Disposition. Diesen unrechtmäßig erworbenen Vorteil kann er anschließend einsetzen, um die korrekt arbeitenden Wettbewerber bei Ausschreibungen und Transportaufträgen zu unterbieten - und dies alles auf dem Rücken der Fahrer!

KAUM EINER SCHEINT ZU WISSEN, DASS DIE KABINE TABU IST

Was offensichtlich die wenigsten wissen, wahrhaben wollen oder stillschweigend hinnehmen: Die Wochenruhezeit, also jene 45-Stunden-Pause, die jedem Fahrer als Ausgleich zur stressigen Arbeitswoche zustehen, dürfen NICHT im LKW verbracht werden. Auch dann nicht, wenn der über eine entsprechende Ausstattung, sprich Bett verfügt! Der TRUCKER hat das Bundesamt für Güterverkehr BAG befragt, welche Pausen denn tatsächlich im LKW statthaft sind - und auch dazu, warum das BAG nicht Sonntag ab 22:00 Uhr oder ab Montagmorgen entsprechend kontrolliert und Ertappte aus dem Verkehr zieht.

Auf unsere Frage, welche Pausen im LKW mit Schlafkabine abgehalten werden können, antwortet Horst Roitsch, Leiter der BAG-Pressestelle: "Nach Artikel 4 h) der Verordnung EG Nr. 561/2006 bezeichnet der Ausdruck 'wöchentliche Ruhezeit' den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann [...]. Dies kann nur dann erfolgen, wenn diese Zeit nicht im Fahrzeug verbracht wird. Ausnahmsweise ist es jedoch nach Artikel 8 Abs. 8 der genannten Verordnung zulässig, nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt und dies nur in dem Ausnahmefall nach Artikel 8 Absatz 7 der genannten Verordnung, wenn eine Ruhepause als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit an eine andere Ruhezeit von mind. neun Stunden angehängt wird." Daraus geht klar hervor: Tagesruhezeit im Auto ja, verkürzte Wochenruhezeit ebenfalls. Aber eben keine 45-Stunden-Pausen am Auto- oder Rasthof!

WARUM KONTROLLIERTE KEINER DIE KORREKTE EINHALTUNG?

Wir wollten wissen, warum das BAG wider besseren Wissens nicht strenger kontrolliert. Dazu Roitsch: "Das BAG überwacht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages auch die korrekte Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeiten. Gleichwohl wird im Rahmen von Straßenkontrollen durch das BAG bei augenscheinlicher Inanspruchnahme einer Ruhezeit der Fahrer in seinem Fahrzeug während seines Schlafes nicht gestört, sofern es keine objektiven Anzeichen dafür gibt, dass beispielsweise rechtswidrig eine wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug eingelegt wird. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Fahrzeug bei einer Kontrolle angetroffen wird und an folgenden Tagen bei weiteren Kontrollen immer noch an dem gleichen Standort steht, ohne bewegt worden zu sein und von dem gleichen Fahrer bewohnt wird. Im Übrigen werden entsprechende Kontrollen überwiegend nur kurz vor der Ab- oder Weiterfahrt des Fahrzeugs zuverlässig erfolgen können."

Was einerseits löblich ist - und inzwischen auch nach Intervention und Gesprächen der Trucker-Redakteure mit dem BAG nicht mehr stattfindet, nämlich den Fahrer während der Pause zu stören, kann keine Ausrede dafür sein, massenhaft die Augen zuzudrücken und übermüdete Fahrer in eine neue Woche ziehen zu lassen, deren Chefs sich durch die mangelnden Kontrollen Vorteile verschaffen. Und nichts anderes geben die Äußerungen vom BAG-Pressemann wieder. Das Bundesamt für Güterverkehr hat aktuell gar nicht das Personal, um die korrekte Einhaltung der Wochenruhezeit effektiv zu kontrollieren. Es verwundert schon sehr, dass Fahrer und Unternehmer, die sich korrekt verhalten noch nie ernsthaft gegen diesen Missstand vorgegangen sind.

Übrigens ist das BAG bei der "Untätigkeit" gegen diesen Missstand nicht alleine. Auch die diversen Polizeidienststellen müssen sich vor allem wegen der inzwischen viel zu knappen Personaldecke anderen Aufgaben widmen. Polizeihauptkommissar Michael Tangermann vom Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr-VI 3, antwortet uns: "Im Zusammenhang mit der Kontrolle des Schwerlastverkehrs arbeitet die Autobahnpolizei Köln in den entsprechenden Zielfeldern. Insbesondere die Kontrollgruppe LKW arbeitet auch an diesem Thema. Die Vielfältigkeit der zu bewältigenden Aufgaben im Autobahnring Köln, bedingt durch Baustellen und damit einhergehenden Staus, schränkt den Kontrolldruck entsprechend ein." Übertragen heißt das: "Wo kein Kläger, da kein Richter!"

KOMMENTAR

Wir meinen, es ist angesichts eines einheitlichen Europas, im Sinne der Verkehrssicherheit und auch für Gleichheit im Wettbewerb nötig, dass sich Fahrer am Wochenende erholen. Unsere Forderung ist deshalb ganz klar: Zu jedem LKW-Parkplatz gehört ein ordentliches Bett in einem Hotel. Und so wie Fahrer bei der Kontrolle Nichtfahrbescheinigungen für den Urlaub vorweisen müssen, sollten sie fürs Wochenende nachweisen (müssen), dass sie ordentlich genächtigt haben. Schon erstaunlich, dass BAG und Polizei eher auf die Einhaltung der Regularien beim Schlachtviehtransport sehen, als dass sie die Rechte der Fahrer schützen - wobei ich mich für diesen Vergleich entschuldige. Aber vielleicht zeigt er die Dramatik des Themas auf!

Gerhard Grünig
TRUCKER-Redakteur

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