Auch der Bundesrat hat nun der Änderung des Fahrpersonalgesetzes zugestimmt, wonach künftig ausdrücklich ein Bußgeld droht, wenn die regelmäßige Wochenruhezeit im Lkw verbracht wird (siehe TRUCKER 5/2017). Die Länderkammer bestätigte den Anfang März durch den Bundestag entschärften Entwurf, aus dem sich nur im Umkehrschluss ein Verbot des Verbringens der regelmäßigen Wochenruhezeit im Lkw ergibt. Sie hielt nicht am eigenen Vorschlag für eine Regelung fest, die über die EU-Sozialvorschriften für den Straßengüterverkehr hinausging. Hintergrund sind EU-rechtliche Bedenken gegenüber einem nationalen Alleingang Deutschlands.
Das Fahrpersonalgesetz verweist zukünftig weiterhin auf die Bestimmungen zur regelmäßigen Wochenruhezeit in der Verordnung (EG) 561/2006 und enthält zusätzlich lediglich eine Sanktion bei Zuwiderhandlung. Einem Fahrer droht laut dem Bußgeldkatalog eine Geldstrafe von bis zu 60 Euro pro im Lkw verbrachter Stunde, ein Unternehmer muss mit bis zu 180 Euro Strafe pro Stunde rechnen. Anders als ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagen, hat der Unternehmer nicht dafür zu sorgen, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am jeweiligen eigenen Wohnort des Fahrers oder am Ort des Unternehmenssitzes verbringt.