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Auffrischungsschulungen für Berufskraftfahrer: Fristen ernst nehmen

25.03.2024 14:51 Uhr | Lesezeit: 3 min
BKF-Qualitfikation: Lkw-Fahrer mit Karte vor Lkw
Fahrer und Fuhrparkleiter sollten die Schulungstermine genau planen, um zusätzliche Ausbildungstage zu vermeiden
© Foto: Littlewolf1989/stock.adobe.com

Gemäß der IHK Ulm erfolgt keine Anerkennung der ADR-Fahrerschulung für die Berufskraftfahrer-Weiterbildung, wenn sie mehr als fünf Jahre zurückliegt.

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Seit Anfang 2021 werden Gefahrgutfahrern mit Basis- beziehungsweise Auffrischungsschulung sieben Unterrichtseinheiten angerechnet, wenn sie die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung absolvieren. Die entsprechende Gefahrgutfahrer-Schulung darf allerdings nicht älter als fünf Jahre sein1. Die IHK Ulm weist in ihrem Newsletter Gefahrgut darauf hin, dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden die Zeit seit der letzten Auffrischungsschulung sehr genau berechnen. Dies führt dazu, dass in Einzelfällen die Auffrischungsschulung nach ADR nicht anerkannt wird, wenn diese länger als fünf Jahre zurückliegt.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Problematik:

  • ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2019.
  • Auffrischungsschulung inkl. bestandener Prüfung vom 01. bis 02.02.2019.
  • Neue ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2024.
  • Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) gültig bis 31.03.2024, d. h. Weiterbildungstage der 35-stündigen Weiterbildung werden ab 1. April 2019 angerechnet.

Da seit dem Abschluss der ADR-Auffrischungsschulung mehr als fünf Jahre vergangen sind, ist die Anrechnung dieser Maßnahme nach § 4 Absatz 4 BKrFQV nicht zulässig1. Die IHK Ulm empfiehlt deshalb allen Logistikverantwortlichen, Fuhrparkleitern und vor allem den betroffenen Fahrzeugführern, dies bei der Terminplanung für die Auffrischungsschulung nach ADR zu berücksichtigen, um nicht unnötig zusätzliche Ausbildungstage einplanen zu müssen.

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